Territoriale Selbstverwaltung in Polen und in der Wojewodschaft Wielkopolska
In Einklang mit der Verfassung der Republik Polen nimmt die territoriale Selbstverwaltung an der Machtausübung im Land teil und führt einen wesentlichen Teil der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung aus.
Den Bereich ihrer Tätigkeit stellen eigene Aufgaben, die öffentliche, der Befriedigung der Bedürfnisse der selbstverwaltenden Bevölkerung dienende Aufträge umfassen, sowie Aufgaben aus dem Bereich der Regierungsverwaltung, die vom Staat beauftragt werden, dar. Im Einzelnen regeln folgende Rechtsakte den Umfang der Kompetenzen der einzelnen Ebenen der Selbstverwaltung:
- das Gesetz vom 8. März des Jahres 1990 über die Gemeindeselbstverwaltung,
- das Gesetz vom 5. Juni des Jahres 1990 über die Selbstverwaltung des Kreises,
- das Gesetz vom 5. Juni des Jahres 1990 über die Selbstverwaltung der Wojewodschaft,
Organe der territorialen Selbstverwaltungseinheiten sind:
- in der Gemeinde: das beschlussfassende und kontrollierende Organ - der Gemeinderat sowie das ausführende Organ - der Gemeindevorsteher, der Bürgermeister oder der Oberbürgermeister,
- im Kreis: das beschlussfassende und kontrollierende Organ - der Rat des Kreises sowie das ausführende Organ - der Kreisvorstand mit dem Kreisvorsteher als Vorsitzenden,
- in der Wojewodschaft: das beschlussfassende und kontrollierende Organ - das Wojewodschaftsparlament sowie das ausführende Organ - der Vorstand der Wojewodschaft mit dem Marschall der Wojewodschaft als Vorsitzenden,
Die Gemeinde-, Kreis- und Wojewodschaftsvertreter sowie die Gemeindevorsteher (die Bürgermeister und die Stadtpräsidenten) werden in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen gewählt.
Der Etat der Selbstverwaltungen besteht aus eigenen Einnahmen sowie aus allgemeinen Subventionen und zweckgebundenen Zuschüssen aus dem Staatsetat. Die Einheiten der Territorialverwaltung besitzen das Recht zur Festlegung der Höhe der lokalen Steuern und Gebühren auf Grundlage der in den entsprechenden Gesetzen enthaltenen Rechtsvorschriften.
Die Aufsicht über die Tätigkeit der territorialen Selbstverwaltung üben die Staatsorgane aus - der Vorsitzende des Ministerrates und die Wojewoden - sowie im Bereich der finanziellen Angelegenheiten - die Regionalen Rechnungskammern.
Die Wojewodschaft Wielkopolska ist in 31 Kreise eingeteilt, die insgesamt 226 Gemeinden umfassen. Diese Kreise werden als Landkreise bezeichnet. Die Sitze der Kreise befinden sich in folgenden Städten: Chodzież, Czarnków, Gniezno, Gostyń, Grodzisk Wielkopolski, Jarocin, Kalisz, Kępno, Koło, Konin, Kościan, Krotoszyn, Leszno, Międzychód, Nowy Tomyśl, Oborniki Wielkopolskie, Ostrów Wielkopolski, Ostrzeszów, Piła, Pleszew, Poznań, Rawicz, Słupca, Szamotuły, Śrem, Środa Wielkopolska, Turek, Wągrowiec, Wolsztyn, Września und Złotów.
Darüber hinaus gibt es auf dem Gebiet der Wojewodschaft 4 Städte mit den Rechten eines Kreises, die auch Stadtkreise genannt werden: Kalisz, Konin, Leszno und Posen. Dies sind die Städte, die bis zum 31. Dezember des Jahres 1998 Wojewodschaftshauptstädte waren.
Kreise in der Wojewodschaft Wielkopolska